22. Strafzumessung bezüglicher der Widerhandlung gegen das WG Der Beschuldigte beging durch unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen und Munition eine Übertretung gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG. Gestützt auf die VBRS- Richtlinien ist bezüglich dieser Widerhandlung gegen das WG von einer Busse von CHF 200.00 pro unsorgfältig aufbewahrter Waffe auszugehen (vgl. S. 53 der VBRS-Richtlinien). Vorliegend handelte es sich um fünf Waffen und 18 Schrot- Patronen, die unsorgfältig aufbewahrt wurden.