Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 E. 2.2). Hier ist es angebracht, 10 (von 60) Strafeinheiten in Form einer Verbindungsbusse (CHF 300.00) auszusprechen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen festgesetzt. Einer höheren Verbindungsbusse steht das Verschlechterungsverbot entgegen.