20. Anrechnung von Haft Gestützt auf Art. 51 StGB wird dem Beschuldigten die ausgestandene Polizeihaft an die Geldstrafe angerechnet. Der Beschuldigte wurde am 3. Juli 2019 um 00:50 Uhr angehalten und um 13:35 Uhr wieder entlassen (pag. 2 und 5). Angesichts dessen, dass er somit an einem Kalendertag für die Dauer von knapp 13 Stunden in Haft war, ist ihm ein Tag Polizeihaft an die Geldstrafe anzurechnen.