Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Seit den erwähnten Strafbefehlen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland aus den Jahren 2014 und 2015 sind mehrere Jahre vergangen, ohne dass der Beschuldigte wieder straffällig geworden wäre (vgl. pag. 91).