34 Abs. 2 StGB schlagen auch die VBRS-Richtlinien (S. 3) einen Tagessatz von mindestens CHF 30.00 vor, der nur bei besonders einkommensschwachen Personen unterschritten werden soll. Vorliegend erachtet die Kammer aufgrund des fehlenden Einkommens und Vermögens seitens des Beschuldigten einen Tagessatz von CHF 30.00 als angemessen (siehe pag. 49 f.).