18. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Der Tagessatz der Geldstrafe beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Es berücksichtigt dabei namentlich Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ebenso wie Art. 34 Abs. 2 StGB schlagen auch die VBRS-Richtlinien (S. 3) einen Tagessatz von mindestens CHF 30.00 vor, der nur bei besonders einkommensschwachen Personen unterschritten werden soll.