Seine Familie besitzt drei Ferienwohnungen im Oberland (pag. 107 Z. 18 ff.). Er geht derzeit keiner Berufstätigkeit nach (pag. 23). Aus dem Gesagten ergeben sich keine strafmindernden Faktoren, welche es zu beachten gäbe. 17.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Hierbei können aufrichtige Reue oder ein Geständnis strafmindernd berücksichtigt werden, falls die Tat ohne das Geständnis nicht hätte aufgeklärt bzw. geahndet werden können. Da der Beschuldigte keine aufrichtige Reue zeigte oder geständig war, aber auch nicht nach oder während laufenden Verfahrens weiter delinquierte, ist dieser Punkt ebenfalls neutral zu werten.