17.2 Persönliche Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung oder Strafzumessung Strafmildernd zu berücksichtigen wären beispielsweise die Betroffenheit durch die Tat, der Zeitablauf mit Wohlverhalten oder die Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Der Beschuldigte, geboren 1962 in I.________, ist ledig und lebt bzw. lebte grundsätzlich zusammen mit C.________ an der H.________ (Strasse) in G.________. Gemäss eigenen Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lebe er manchmal auch am See oder im Berner Oberland. Am See hat er ein Schiff und ein Bootshaus. Seine Familie besitzt drei Ferienwohnungen im Oberland (pag.