henden Urteilen (pag. 89 f.). Da der Beschuldigte keine Delinquenzen während laufender Probezeit aufweist, die genannten Vorstrafen bezüglich der Nötigung nicht einschlägig sind und immerhin schon über fünf Jahre zurückliegen, sind die genannten Vorstrafen hier ausnahmsweise nicht straferhöhend zu werten, zumal für die Kammer ohnehin das Verschlechterungsverbot gilt.