Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Jedoch hat dieser nicht Absichten verfolgt, welche über das tatbestandsrechtlich Notwendige hinausgehen, sondern nur den der Nötigung immanente Vorsatz, welcher den angestrebten, rechtswidrigen Nötigungserfolg sowie die dazu notwendigen Mittel umfasst. Da genannter Vorsatz deliktsimmanent ist, sind die Beweggründe des Beschuldigten folglich neutral zu werten. 3.5. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts