Die Art und Weise, wie der Täter bei der Tat vorgeht, liefert Anhaltspunkte, um die Verwerflichkeit der Tat und damit deren objektive Tatschwere einzuschätzen. Der Bereich möglicher Tatvarianten ist sehr gross, reicht dieser doch von geringfügigen bis hin zu äusserst verwerflichen Tatausführungen. Massgebend ist allerdings, ob sich das Vorgehen des Täters durch Zusätzliches auszeichnet und etwa durch Banalität oder Raffiniertheit aus dem Rahmen fällt. Ein skrupelloses oder sonst wie rücksichtsloses wie auch ein brutales oder grausames Vorgehen wirken sich taterschwerend aus. Dasselbe gilt für ein länger andauerndes Tatverhalten. Der Beschuldigte ging gemäss rechtserheblichem Sachver-