Das Ausmass der objektiven Tatschwere ist nach dem Gesagten als leicht zu werten und weicht unter diesen Umständen nicht von der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien ab. Das Gericht erachtet aufgrund des Gesagten eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. 3.3. Verwerflichkeit des Handelns