Wohnung H.________ (Strasse) verliess. Mit anderen Worten wurde die Handlungsfreiheit, Willensbildung oder -betätigung der Geschädigten nur kurzzeitig eingeschränkt. Es sind deutlich stärkere, aber auch schwächere Eingriffe denkbar. Zwar konnte die Geschädigte ihre restlichen Sachen nicht mehr holen und wurde weggewiesen, dies erfolgte aber nicht über eine lange Zeitperiode und beschränkte sich nur auf die Wohnung ihrer Mutter. Es ist auch zu beachten, dass es sich nur um einen einzelnen Vorfall handelte. Das Ausmass der objektiven Tatschwere ist nach dem Gesagten als leicht zu werten und weicht unter diesen Umständen nicht von der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien ab.