Art. 181 StGB schützt, wie bereits erwähnt, die Handlungsfreiheit, die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (vgl. E. III.1.1). Der vom Täter verschuldete strafrechtliche Erfolg ist die Grundlage der Bestimmung des Tatverschuldens. Bei der Nötigung kann eine Abstufung nach Grad des Eingriffs in die Handlungsfreiheit, die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Opfers vorgenommen werden. Ein übermässig intensiver Eingriff kann dabei zusätzlich ins Gewicht fallen. Der Beschuldigte griff nicht gerade übermässig in die geschützte Rechtssphäre der Geschädigten ein, da der Nötigungserfolg im Wesentlichen allein darin bestand, dass die Geschädigte den Perimeter der