Nichtsdestoweniger ist im Falle der Abstützung auf die VBRS- Richtlinie trotzdem noch zu prüfen, ob die Tat- und Täterkomponenten ein Abweichen von derselben rechtfertigen oder gar gebieten. 3.2. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts