21 kingfall betrifft (Ebd.). Die VBRS-Richtlinien beinhalten eine normierte Strafzumessung für Massendelikte, also für Delikte, die sich in der Regel von den Umständen und dem jeweiligen Verschulden her sehr ähnlich sind. Sie dienen der rechtsgleichen Behandlung in gleichgearteten Fällen sowie der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. Nichtsdestoweniger ist im Falle der Abstützung auf die VBRS- Richtlinie trotzdem noch zu prüfen, ob die Tat- und Täterkomponenten ein Abweichen von derselben rechtfertigen oder gar gebieten.