Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) liegt die Referenzstrafe für eine Drohung bei einem Referenzsachverhalt, wo der Täter in einer kriselnden Beziehung der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht und die Partnerin Angst hat wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und sich kaum mehr auf die Strasse traut bei 60 Strafeinheiten (VBRS- Richtlinien S. 49). Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden grob vergleichbar. Der Referenzsachverhalt betreffend