Da Busse, Geldstrafe und Freiheitsstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1), ist keine Gesamtstrafe zu bilden, sondern sind Geld- (bzw. Freiheits-)strafe und Übertretungsbusse kumulativ auszusprechen. Das Asperationsprinzip kommt nicht zur Anwendung. 16. Tatkomponente in Bezug auf die Nötigung Es kann diesbezüglich integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 164 ff.) 3.1. VBRS-Richtlinien