15. Strafrahmen und Strafart generell Zur Beurteilung steht u.a. eine Nötigung, für welche gemäss Art. 181 StGB eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Das zweite Delikt ist die Widerhandlung gegen das WG, was gemäss Art. 333 StGB i.V.m. 106 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 geahndet wird. Die Nötigung ist als Vergehen das schwerere der beiden Delikte. Da Busse, Geldstrafe und Freiheitsstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art.