13.2.4 Fazit Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG, begangen bzw. festgestellt am 2. Juli 2019 in G.________ durch unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition, schuldig zu erklären. Von einem teilweisen Freispruch in Bezug auf die «5 Dosen mit Luftpistolenmunition und Pistolengriff» gemäss Sachverhaltsumschreibung im als Anklageschrift dienenden Strafbefehl (pag. 51) kann abgesehen werden, da ein solcher weder Folgen in Bezug auf die Strafzumessung noch in Bezug auf die Kostenfolge hätte.