Erschwerend kommt hinzu, dass sich auch eine zum Tatzeitpunkt 20-Jährige des Öfteren dort aufhielt und vermutungsweise ebenso deren Bruder, welche ungehinderten Zugriff zu den Waffen und der Munition hatten, da diese nur in einer unverschlossenen Kartonkiste unter dem Bett oder auf dem Kaminsims lagen. In diesem Sinne ist der Schutz vor unbefugtem Zugriff durch Dritte gerade nicht gegeben und der vom Beschuldigten gewählte Aufbewahrungsort ist – bezogen auf seine Sorgfaltspflichten – unzulässig. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.