Auf den konkreten Einzelfall bezogen ist weiter festzuhalten, dass sich zwar keine Kinder zusammen mit dem Beschuldigten im gleichen Haushalt befinden, aber immerhin doch die Mutter der Geschädigten, welche an sich in Bezug auf die Waffen und die Munition bereits unberechtigt ist. Erschwerend kommt hinzu, dass sich auch eine zum Tatzeitpunkt 20-Jährige des Öfteren dort aufhielt und vermutungsweise ebenso deren Bruder, welche ungehinderten Zugriff zu den Waffen und der Munition hatten, da diese nur in einer unverschlossenen Kartonkiste unter dem Bett oder auf dem Kaminsims lagen.