Das Bundesgericht erachtete die Sorgfaltspflichten beispielsweise als verletzt, wenn Waffen in einen unverschlossenen Kasten zurückgelegt werden, obschon sich noch 20- und 24-jähriger Besuch bei der beschuldigten Person aufhielt (BGE 103 IV 12 E. 2.). Ebenso kann beispielsweise dem Merkblatt für die Aufbewahrung von Schusswaffen der Zuger Polizei entnommen werden, was unter sogfältig aufbewahren zu verstehen ist, nämlich dass Zugriffsmöglichkeiten durch Unbefugte zu verhindern und beispielweise keine Kleiderschränke oder Pultschubladen als Aufbewahrungsort zu brauchen sind (vgl.