Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die 18 Schrot-Patronen Cal. 12/70 (pag. 38) für eine Schrotflinte – welche im Übrigen gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG eindeutig eine Feuerwaffe darstellt – unter den erwähnten Munitionsbegriff fallen. Dies gilt allerdings nicht für die fünf Dosen mit Luftpistolenmunition (pag. 40), da diese nicht als Geschoss durch Zündung in einer Feuerwaffe aktiviert werden. Ebenfalls weist diese Luftpistolenmunition keine Treibladung auf.