Ad Munition Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird (Art. 4 Abs. 5 WG). Das bestimmende Merkmal des Munitionsbegriffs ist der Umstand, dass in einem Treibsatz gespeicherte Energie durch Zündung explosionsartig freigesetzt und auf das Geschoss übertragen wird. Geschosse aus Druckluft- und CO2-Waffen gelten demgegenüber beispielsweise nicht als Munition (vgl. ASLANTAS, a.a.O., N. 24 zu Art. 4 WG). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die 18 Schrot-Patronen Cal. 12/70 (pag.