Nach dem Gesagten sind diese Pistolen aufgrund ihrer Verwechselbarkeit als Waffen im Sinne des WG zu qualifizieren. Die Pistolen «Antik» (pag. 39) fallen unter Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG. Zu beachten ist hierbei, dass nicht nur gewöhnliche Revolver oder Pistolen als Feuerwaffen gelten, sondern ebenso etwa Dekowaffen (vgl. ASLANTAS, a.a.O., N. 4 zu Art. 4 WG) oder antike Waffen (Broschüre «Waffen in Kürze» des Fedpol, S. 3, abrufbar unter ), sofern diese mit einer Treibladung Geschosse abgeben und von einer einzigen Person bedient werden können.