Sie ist beispielsweise gegeben, wenn die Pistolen von Laien nicht auf den ersten Blick als funktionsuntaugliche Feuerwaffen erkennbar sind. Somit gelten durchsichtige Wasserpistolen nicht als Waffen, wohl aber grundsätzlich Spielzeugpistolen aus Metall oder schwarzem Plastik, sofern diese nicht farbig und daher zweifelsohne als Spielzeug- oder Trainingspistole identifizierbar sind (ASLANTAS, a.a.O., N. 15 zu Art. 4 WG m.w.H.).