wird es sich wahrscheinlich um sogenannte Druckluft- bzw. CO2-Waffen, eventuell auch um Imitations-, Schreckschuss- bzw. Soft-Air-Waffen handeln. Ob die einzelnen Pistolen jeweils der einen oder anderen Kategorie zuzuordnen ist, ist aus rechtlicher Sicht irrelevant, da das Kriterium für beide Kategorien die – hier eindeutig erfüllte – Verwechselbarkeit mit echten Feuerwaffen ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG). Die Waffenverordnung (WV; SR 514.541) führt dazu aus, dass Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen mit Feuerwaffen verwechselbar seien, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen.