13.2 Subsumtion 13.2.1 Zielnormen Das Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Sich strafbar macht, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG). Die Strafbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG dient insbesondere dem