Der Beschuldigte machte weder etwaige Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe geltend, noch sind diese dem Sachverhalt zu entnehmen, weswegen sein Handeln als ungerechtfertigt und schuldhaft zu bezeichnen ist. 1.8. Fazit Der Beschuldigte wird der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, begangen am 02.07.2019 in G.________ z.N. von B.________, schuldig erklärt. Der Tatbestand von Art. 181 StGB ist erfüllt. 13. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG) 13.1 Argumente des Beschuldigten Der Beschuldigte äusserte sich nicht näher zu den sich stellenden Rechtsfragen