Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehrmeinung indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N. 56), wobei der Einsatz von Gewalt ganz grundsätzlich als rechtswidriges Mittel gilt (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 11 zu Art. 181 StGB). Da der Beschuldigte vorliegend gegenüber der Geschädigten Gewalt einsetzte und mit einer Waffe drohte, liegt ohne Weiteres ein rechtswidriges Mittel und damit Rechtswidrigkeit an sich vor. 1.7. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe