Dies war zweifellos das primäre Ziel seines Handelns. Auch kannte der Beschuldigte offensichtlich die wesentlichsten Begleitumstände wie die von ihm eingesetzten Nötigungsmittel. Ob der Beschuldigte genauestens wusste, dass sein Verhalten von strafrechtlicher Relevanz ist oder dass dieser sich etwaig nicht sicher war, ob die Geschädigte denn auch wirklich gehen würde, ist unbedeutend. 1.6. Rechtswidrigkeit im Besonderen