Hingegen fehlen direkte Angaben, da bestritten, ob er zum Fernhalten der Geschädigten Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile mit Wissen und Willen anwendete. So oder anders kann das Handeln des Beschuldigten gemäss rechtserheblichem Sachverhalt in Würdigung der äusseren Umstände nur als direkter Vorsatz gewertet werden. Der Beschuldigte wollte die ihm zur Verfügung stehenden Nötigungsmittel einsetzen, um die Geschädigte von den entsprechenden Örtlichkeiten zu vertreiben und damit in ihre rechtlich geschützte Freiheit einzugreifen. Dies war zweifellos das primäre Ziel seines Handelns.