16 weiss, ob er den angestrebten Erfolg herbeiführen kann (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 19 zu Art. 181 StGB). In casu ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte: Er selbst gab bereits an, dass er die Geschädigte nicht in der Wohnung ihrer Mutter haben wollte und es zu diesem Zweck unterliess, die Eingangstüre oder die Storen zu öffnen. Hingegen fehlen direkte Angaben, da bestritten, ob er zum Fernhalten der Geschädigten Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile mit Wissen und Willen anwendete.