Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz, welcher sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen muss. Der Täter will den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N. 55). Kenntnis der Strafbarkeit ist nicht gefordert (TRECH- SEL/MONA, a.a.O., N. 8 zu Art. 181 StGB). Ferner schadet es auch nicht, wenn der Täter nicht sicher