Das Opfer muss beispielsweise zu einem Tun veranlasst werden. Mit anderen Worten muss zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangte (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N. 49 f.). Vorliegend verliess die Geschädigte die Örtlichkeiten aufgrund der eben beschriebenen Nötigungsmittel. Es ist somit erstellt, dass zwischen Weggehen der Geschädigten als Nötigungserfolg und der Gewalt bzw. Androhung ernstlicher Nachteile als Nötigungsmittel ein direkter Zusammenhang besteht. 1.5. Subjektiver Tatbestand