Dies umso mehr, als es sich auch bei Druckluft- bzw. CO2-Waffen oder Soft-Air-Waffen um Waffen gemäss Waffengesetz handelt (vgl. [hinten]). Die Ernstlichkeit wäre hier nur zu verneinen, wenn die Geschädigte die Waffe beispielsweise klar als harmlose Wasserpistole erkannt hätte, was vorliegend aber nicht zutrifft. Die Geschädigte verstand die Androhung des Einsetzens der Pistole, nachdem sie auch tätlich angegangen worden, war als Androhung ernstlicher Nachteile auf ihren Leib und ihr Leben, so dass dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. 1.4. Bewirken eines bestimmten Verhaltens dieses Menschen