Die angewendete Gewalt verstärkte demnach die Drohung in dem Masse, dass sie dazu führte, dass die Geschädigte die Wohnung verliess, da sie nun mit einem ernsthaften Konflikt rechnete. Ob es sich bei der betreffenden Pistole um eine Feuerwaffe, eine Druckluft- bzw. CO2-Waffe oder eine Soft-Air- Waffe handelt, ist unerheblich, da nur das Inaussichtstellen eines Übels und dessen Ernstlichkeit erforderlich ist, was in casu durch das Verhalten des Beschuldigten beides vorliegt. Dies umso mehr, als es sich auch bei Druckluft- bzw. CO2-Waffen oder Soft-Air-Waffen um Waffen gemäss Waffengesetz handelt (vgl. [hinten]).