Die Drohung des Beschuldigten muss ferner eine gewisse Ernstlichkeit aufweisen, was aber vorliegend durch die Einschüchterung unter Zuhilfenahme einer Pistole erfüllt ist. Die Geschädigte nahm die Drohung zunächst offenbar nicht besonders ernst, sondern ging dennoch zunächst in den Keller, um Schuhe zu suchen. Nachdem der Beschuldigte sie aber auch noch am Kragen gepackt und ihr eine Ohrfeige gegeben hatte, ängstigte dies die Geschädigte, so dass sie die Wohnung unverzüglich verliess. Die angewendete Gewalt verstärkte demnach die Drohung in dem Masse, dass sie dazu führte, dass die Geschädigte die Wohnung verliess, da sie nun mit einem ernsthaften Konflikt rechnete.