Durch dieses Verhalten stellte der Beschuldigte der Geschädigten ohne Weiteres ein Übel in Aussicht, das heisst drohte ihr, indem dieser die Geschädigte aufforderte, die Wohnung zu verlassen, andernfalls er von der Pistole Gebrauch machen werde. Ob die Pistole eingesetzt wird, erscheint für die Geschädigte vorliegend klar vom Willen des Beschuldigten abhängig, wobei es nach der obigen Ausführung irrelevant ist, ob der Beschuldigte dann tatsächlich seine Drohung auch hätte verwirklichen wollen oder können. Die Drohung des Beschuldigten muss ferner eine gewisse Ernstlichkeit aufweisen, was aber vorliegend durch die Einschüchterung unter Zuhilfenahme einer Pistole erfüllt ist.