Dennoch betrat diese die Wohnung, worauf der Beschuldigte sich seiner Air Gun Smith & Wesson (p. 37) behändigte und diese haltend gegenüber der Geschädigten angab, dass er die Pistole einsetze, falls sie die Wohnung nicht verlasse. Durch dieses Verhalten stellte der Beschuldigte der Geschädigten ohne Weiteres ein Übel in Aussicht, das heisst drohte ihr, indem dieser die Geschädigte aufforderte, die Wohnung zu verlassen, andernfalls er von der Pistole Gebrauch machen werde.