So wurde die Ernstlichkeit der Drohung beispielsweise im Falle von Einschüchterungen mit einem Dolch oder Stellmesser bejaht (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N. 31) Vorliegend wollte der Beschuldigte die Geschädigte nicht in der Wohnung ihrer Mutter haben und teilte ihr dies ebenfalls mit. Dennoch betrat diese die Wohnung, worauf der Beschuldigte sich seiner Air Gun Smith & Wesson (p. 37) behändigte und diese haltend gegenüber der Geschädigten angab, dass er die Pistole einsetze, falls sie die Wohnung nicht verlasse.