15 ken. Nicht jede Drohung genügt. Sie muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil BGer 6B_934/2015 E. 3.3.1.). So wurde die Ernstlichkeit der Drohung beispielsweise im Falle von Einschüchterungen mit einem Dolch oder Stellmesser bejaht (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl.