Vorliegend ist der Beschuldigte, nach dem Vorkommnis in der Wohnung, der Geschädigten in den Keller gefolgt, packte sie dort am Kragen und verpasste ihr eine Ohrfeige. Durch die erwähnten Handgreiflichkeiten wirkte der Beschuldigte ohne Weiteres physisch auf den Leib bzw. Körper der Geschädigten und damit auch in ihre Rechtssphäre ein. Ob er dafür erhebliche Kraft aufwendete, ist ohne Belang. 1.3. Androhung ernstlicher Nachteile