Welches Mass die Gewalteinwirkungen erreichen müssen, damit der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist, entscheidet sich also nicht nach absoluten, sondern nach relativen Kriterien. So kann etwa ein physischer Zwang bestimmter Intensität, der allenfalls einen erfahrenen, körperlich kräftigen Mann noch nicht in seinem Willen zu brechen vermag, gegenüber einem unerfahrenen, jugendlichen, weiblichen oder schwächeren Opfer dazu möglicherweise bereits genügen (BGE 101 IV 42 E. 3a). Vorliegend ist der Beschuldigte, nach dem Vorkommnis in der Wohnung, der Geschädigten in den Keller gefolgt, packte sie dort am Kragen und verpasste ihr eine Ohrfeige.