Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen bzw. tatsächlich beeinträchtigt. Welches Mass die Gewalteinwirkungen erreichen müssen, damit der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist, entscheidet sich also nicht nach absoluten, sondern nach relativen Kriterien.