Gewalt ist der physische Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen, wobei darunter nur die physikalisch fassbaren Eingriffe in den Körper eines Menschen fallen. Ob Kraft aufgewendet wird, ist nach herrschender Lehrmeinung ohne Bedeutung (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 2 zu Art. 181 StGB; vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N. 18 ff.). Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen bzw. tatsächlich beeinträchtigt.