Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Handlungsfreiheit, die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 108 IV 165 E. 3) und kennt als objektive Tatbestandsmerkmale Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung der Handlungsfreiheit sowie das Bewirken eines bestimmten Verhaltens beim entsprechenden Menschen (vgl. BSK StGB-