und stellte deren Rucksack vor die Haustüre. Der Beschuldigte stand sodann mit der Air Gun Smith & Wesson vor die Geschädigte und drohte ihr, dass, falls sie nicht gehe, werde er die Pistole einsetzen. Der Beschuldigte folgte der Geschädigten anschliessend (ohne Waffe) in den Keller, wo sie Schuhe suchen wollte, wobei er sie dort am Kragen packte und ihr mindestens eine Ohrfeige verpasste. Aufgrund der Androhung der Benützung der Pistole und der Handgreiflichkeiten verliess die Geschädigte die Wohnung an der H.________ (Strasse) in G.________.