Es finden sich wie gesehen Widersprüche, ein Durcheinander im Ablauf, eher lebensfremde Umschreibungen und Abmilderungen sowie auch Diskreditierungen gegenüber der Geschädigten. Die Vorinstanz hatte die drei Personen eingehend und zu den wesentlichen Aspekten befragt. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer – wie die Vorinstanz – die folgenden rechtserheblichen Sachverhalte als erstellt: Der Beschuldigte liess die Geschädigte am späteren Nachmittag des 2. Juli 2019 in die Wohnung von C.________ an der H.________ (Strasse) in G.________ und stellte deren Rucksack vor die Haustüre.